23 Sep

Was steht im Berufsgesetzentwurf?

Eine Zusammenfassung für jene, die nicht einen ganzen Gesetzestext lesen wollen.

Peter Pantuček-Eisenbacher

§ 1 lautet:

Dieses Gesetz regelt die Ausübung der folgenden Berufe unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung:

  1. Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter
  2. Sozialpädagogin und Sozialpädagoge
  3. Sozialarbeitswissenschaftlerin und Sozialarbeitswissenschaftler

Das ist eine weitgehende Festlegung. Sie führt bisher nicht geregelte bzw. geschützte Beurfsbezeichnungen ein. Eine Berufsbezeichnung ist ganz neu, nämlich jene der „Sozialarbeitswissenschaftlerin“ (bzw. ihres männlichen Pendants).

Damit wird in der Folge interessant, welche Personen diese Berufsbezeichnung führen dürfen und damit in den Geltungsbereich des Gesetzes Fallen sollen. Das wird weiter hinten geregelt, wir kommen darauf zurück.

In den §§ 2 und 3 werden die Wirkungsziele der genannten Berufe und einige professionsethische Grundlagen geregelt. Später im Text werden für die 3 Berufe die Wirkungsziele noch spezifiziert werden.

Im § 4 wird geregelt, wer diese Berufe im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausüben darf. Neben der Qualifikation werden dafür die „Erfüllung für die Aufgaben und Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und Vertrauenswürdigkeit“ genannt. Im Entwurf ist nicht verdeutlicht, wie und nach welchen Kriterien diese festgestellt werden kann und soll.

Für die selbständige Berufsausübung (§ 5) wird die zusätzliche Hürde einer vorangegangenen supervidierten Praxis von mindestens 2400 Stunden in unselbständiger Tätigkeit eingezogen (das entspricht ca. 1 1/2 Jahren Vollbeschäftigung) Was als Praxis unter Supervision zu gelten hat, ist nicht erläutert. Die Geltung des Gewerberechts wird ausgeschlossen – damit hätten die 3 Berufsgruppen einen Vorteil gegenüber den „Lebens- und SozialberaterInnen“ in der freien Berufsausübung. Für die freiberufliche Tätigkeit soll ein Register der berechtigten Personen geführt werden – vom OBDS im Auftrag des Ministeriums.

Als Pflichten für alle 3 geregelten Berufe werden eine Verschwiegenheitspflicht (§9), eine Auskunftspflicht (§10), und eine Dokumentationspflicht (§11) definiert. KlientInnen sollen die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Dokumentation haben. Eine Fortbildungspflicht (§12) soll im Ausmaß von 50 Stunden in einem Zeitraum von 5 Jahren bestehen.

Die heikelsten Passagen des Gesetzesentwurfes, der viele konsensfähige Paragraphen enthält (und sich damit deutlich von der vor einem Jahr kolportierten Version abhebt), sind jene über die Qualifikation von SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen, sowie der Versuch der Etablierung von „SozialarbeitswissenschafterIn“ als neuem Berufsbild.

Sozialarbeiter(in) darf sich nur nennen, wer einen einschlägigen Bachelor-Studiengang absolviert hat. Sozialpädagoge /Sozialpädagogin darf sich nur nennen, wer eine einschlägige Fachmatura bzw. ein Kolleg absolviert hat. Zusätzlich können andere Ausbildungen gelten, wenn gewisse Inhalte abgedeckt sind. Master-AbsolventInnen mit einem anderen Erstabschluss sollen sich nicht SozialarbeiterIn nennen dürfen, sondern „SozialarbeitswissenschaftlerIn“.

Den Studiengängen wird vorgegeben, welche Inhalte in welchem Ausmaß vorzukommen haben (§§ 16, 20, 24).

Ein Beirat, weitgehend sozialpartnerschaftlich zusammengesetzt, soll in Angelegenheiten des Gesetzes den Bundeskanzler beraten und für den KlientInnen-Schutz sorgen (§27 und 28).

Was enthält der Entwurf nicht?

Es gibt keine Tätigkeiten, die den 3 zu regelnden Berufen vorbehalten wären, also nicht auch von anderen Personen ausgeübt werden könnten, geschützt werden einzig die Berufstitel.

Ich habe mich bemüht, diese kurze Zusammenfassung nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und bitte um Entschuldigung, wenn das eine oder andere unter den Tisch gefallen ist. Im Zweifelsfall bitte im Originaltext nachschauen.

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