Statement St. Pölten 2014

06 Mai
06.05.2014

Stellungnahme zum Berufsgesetz-Entwurf

06.05.2014

Erstellt anhand einer früheren Version des Entwurfs, die zur Gänze in diesem Paper zitiert wird.

1.

Wir begrüßen, dass es Initiativen gibt, die sich um eine bessere legistische Absicherung der Sozialen Arbeit als professioneller Berufstätigkeit bemühen.

2.

Beim vorliegenden Entwurf ist allerdings nicht sichtbar, worin das Ziel besteht bzw. welche Verbesserung damit erreicht werden soll. Im Gegenteil scheint uns der wesentlichste Effekt im Falle einer Beschlussfassung ein massiver Machtgewinn des Berufsverbandes zu sein. Nicht nur angesichts des Umstands, dass lediglich etwa 25% der SozialarbeiterInnen Mitglied dieses Verbandes sind (SozialpädagogInnen werden bislang nicht vom Berufsverband vertreten), ist ein solcher Machtzuwachs kritisch zu hinterfragen.

3.

Die Charakteristika der Entwicklung des Berufsfelds in den letzten ca. 2 Jahrzehnten sind:

  • kontinuierliche Ausweitung der Tätigkeitsfelder, wobei eine weitere Ausweitung sehr wahrscheinlich ist
  • kontinuierliches Ansteigen der Zahl der Personen, die im Berufsfeld tätig sind
  • Diversifizierung der Ausbildungslandschaft bei recht unterschiedlichen Ausbildungsniveaus und einem relativ geringen Anteil an Studienplätzen im tertiären Sektor
  • insgesamt geringe Regelungsdichte bzgl. Qualifikationserfordernissen, bei punktuell rigider Regulierung
  • politische Zuständigkeit ist und bleibt voraussichtlich je nach Praxisfeld unterschiedlich geregelt
  • eine Zunahme an Finanzierungsbedingungen, die Gestaltungsspielräume für inklusionsfördernde Interventionen erschweren
4.

Unter diesen Bedingungen scheint eine berufsgesetzliche Regelung nur dann sinnvoll, wenn sie

  1. entweder das gesamte Berufsfeld mit allen Qualifikationen umfasst und deutlich verschiedenen Qualifikationen entsprechende Tätigkeitsfelder verbindlich zuweist
  2. oder es ihr gelingt, den Tätigkeitsbereich der erfassten Profession so abzugrenzen, dass für sie tatsächlich ein reservierter Tätigkeitsbereich definiert werden kann.

Andernfalls bleibt für Anstellungsträger die Option offen, Personen einzustellen, die in den Geltungsbereich des Berufsgesetzes fallen oder eben nicht. Das würde auf dem Arbeitsmarkt einen Nachteil für jene Personen ergeben, die vom Berufsgesetz erfasst werden.

5.

Weitere mögliche Ziele für ein Berufsgesetz wären:

  1. Die Gewährleistung eines größeren Gewichts professioneller Standards im Organisationsalltag
  2. Ein verbesserter Schutz von KlientInnen – beispielsweise durch die Definition von ethischen Standards für Angehörige des Berufsfeldes und die Etablierung einer Ethikkommission und die Formulierung von Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung dieser Standards
  3. Ein verbesserter Schutz für die Fachkräfte, insbesondere durch die genaue Definition der ihnen vorbehaltenen Vollzüge und die Möglichkeit der Berufung auf professionelle Standards. Stärkung ihrer Position in der interdisziplinären Kooperation.
  4. Gewährleistung einer Mitsprache von NutzerInnen Sozialer Services bei Ausbildung, Organisation von Services und bei der Erstellung von Unterstützungsplänen
  5. Etablierung von Beschwerdemöglichkeiten von NutzerInnen Sozialer Services außerhalb der betreffenden Organisationen
6.

Der vorliegende Entwurf verfehlt nicht nur alle diese Ziele, sondern lässt sogar Verschlechterungen erwarten. Er widerspiegelt ein obrigkeitsstaatliches Grundverständnis und ist als Ganzes ungeeignet. In der Folge einige (unvollständige, bloß exemplarische) Anmerkungen im Detail.

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die durch die Ausbildung erworbenen Kompetenzen der Angehörigen des Berufsfeldes Soziale Arbeit.

Angehörige des Berufsfelds Soziale Arbeit

§ 2. Angehörige des Berufsfelds Soziale Arbeit sind

  1. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
  2. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
  3. Sozialarbeitswissenschaftler und Sozialarbeitswissenschaftlerinnen

Im Berufsfeld Soziale Arbeit sind neben den genannten Berufsgruppen noch zahlreiche Personen mit anderen Qualifikationen tätig, z.B. PädagogInnen, SoziologInnen, JuristInnen, SozialanthropologInnen, SozialpädagogInnen nach anderen als den in einem späteren Paragraphen genannten Ausbildungsgängen, Lebens- und SozialberaterInnen, sowie Personen mit einer gemischten Bildungskarriere, die jeweils spezifische Kompetenzen einbringen. Ein Berufsgesetz, das Qualitätsstandards im Feld des Sozialwesens zu verbessern versucht, müsste auch für dieses Personal gelten. Sonst wäre zu befürchten, dass Organisationen zunehmend auf Personal zurückgreifen, das vom Berufsgesetz nicht erfasst ist.

Berufsberechtigung und Berufsbezeichnung

§ 3. (1) Zur Ausübung eines Berufes unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt, die

  1. über einen Qualifikationsnachweis verfügen, der zur Ausübung des Berufs und zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt und
  2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.

(2) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur unselbständigen oder selbständigen Ausübung des Berufes gemäß § 2 vorzutäuschen, ist untersagt.

So unerfreulich es sein mag, wenn in den Medien jede soziale Tätigkeit, und sei es eine durch ein Strafverfahren erzwungene, als „Sozialarbeit“ bezeichnet wird, ist doch die zusätzliche Einführung einer Berufsbezeichnung neben den Bezeichnungen des Ausbildungsabschlusses fragwürdig und würde dieses Problem auch nicht lösen. Besonders bedenklich scheint, dass zusätzlich zum Ausbildungsabschluss noch die „Eignung und Vertrauenswürdigkeit“ als Kriterium genannt wird, ohne dass in der Folge die Kriterien näher benannt werden, nach denen (von wem?) Eignung und Vertrauenswürdigkeit einzuschätzen und zu bescheinigen wären. Ein allfälliger Ausschluss von der Berechtigung, den Beruf auszuüben, wäre durchaus zu überlegen (z.B. nach nachgewiesenen Missbrauchsfällen). Das müsste aber erstens alle im Berufsfeld tätige Personen treffen, also auch jene, die nicht unter die vorliegende Definition des Geltungsbereichs des Berufsgesetzes fallen, und zweitens müssten die Kriterien für den Verlust der Berufsberechtigung bereits im Gesetzestext sehr klar gefasst sein wie auch die Verfahren zur Aberkennung der Berufsberechtigung.

Allgemeine Berufspflichten und ethische Grundlagen

§ 5. (1) Angehörige der Sozialen Arbeit haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Menschen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

Dieser Absatz ist besonders dürftig und bedürfte einer radikalen Erweiterung. Außerdem ist er in seiner Formulierung gelinde gesagt unglücklich: von „betreuten“ Menschen sollte nicht die Rede sein. Was ist mit „geltenden Vorschriften“ gemeint? Diese Generalklausel für alle möglichen, ggf. auch gegenüber der Fachlichkeit restriktiven Normierungen ist hier fehl am Platz. Allenfalls wären hier Hinweise auf die Menschenrechte inklusive der Spezifizierungen (Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen etc.) zu nennen, sowie ein noch auszuarbeitendes Regulativ für ein Berufsethos (nach dem Vorbild des Ethic Codes der NASW). Es müsste auch die Organisationen verpflichten bzw. Bestimmungen enthalten, inwieweit Fachkräfte mit Berufung auf die genannten Normen an konkurrierende Vorschriften oder Anweisungen in Organisationen nicht gebunden wären.

All dies hätte wiederum nicht nur für jene im Sozialwesen tätigen Personen zu gelten, für die dieses Berufsgesetz konzipiert ist, sondern für alle – um Anstellungsträgern nicht einen Anreiz zu geben, weniger qualifiziertes und nicht an Berufsrechte gebundenes Personal einzustellen.

Schließlich ist der Passus „nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen“ zu schwach. Es wäre auf einen „State of the Art“ zu verweisen und ggf. darauf hinzuweisen, wie und von wem dieser „State of the Art“ im Streitfall zu bestimmen wäre.

Verschwiegenheitspflicht / Datenschutz

§ 6. (1) Angehörige des Berufsfeldes Soziale Arbeit sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person die Angehörige oder den Angehörigen des Berufsfeldes Soziale Arbeit von der Geheimhaltung entbunden hat oder
  2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
  3. andere Gesetze dies vorsehen.

(3) Die Angehörigen des Berufsfeldes Soziale Arbeit, ÄrztInnen, PsychologInnen, sowie die Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen sind im Rahmen der Zusammenarbeit oder Supervision berechtigt, einander jene Auskünfte zu erteilen, die zur Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen im begründeten Einzelfall erforderlich sind. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist dabei sicherzustellen.

(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter. Im Rahmen von Forschung und Lehre sind unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes 2000 BGBL I Nr. 83/2013 Auskünfte zulässig.

Die Orientierung an der Verschwiegenheitspflicht von Psychotherapeuten ist sachlich unangemessen. Soziale Arbeit entfaltet ihr Potenzial erst dadurch, dass sie im Umfeld der KlientInnen agiert und dort an den Bildern arbeitet, die von der Situation und den KlientInnen vorfindlich sind. Sie kann daher keine generelle Verschwiegenheitspflicht vorausgesetzt bekommen. Stattdessen sollte bestenfalls auf die zu definierenden ethischen Prinzipien verwiesen werden und zumindest festgehalten werden, dass eine umfassende Aufklärung über Datenschutz, Datenzugang, Beschwerdemöglichkeit etc. zu erfolgen hat und jede entsprechende Intervention in Abstimmung mit der KlientIn zu erfolgen hat, sofern nicht der Schutz anderer (abhängiger) Personen höher zu bewerten ist. Ein ethisch verantwortbarer Umgang mit Informationen, die aus der Ausübung der Berufstätigkeit gewonnen werden, bedarf jedenfalls einer anderen und differenzierteren Normierung.

Der vorliegende Text ermöglicht zwar einen Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Professionen, regelt jedoch nicht den Austausch von Informationen mit den KlientInnen und mit Personen aus deren lebensweltlichen sozialen Umfeld. Er ist von seinem Gestus her paternalistisch (wie viele andere Teile des Entwurfs).

Das in Absatz 2 genannte „öffentliche Interesse“ bildet hier eine Generalklausel, die geeignet ist, den erforderlichen Schutz von KlientInnen jederzeit auszuhebeln. Wenn man eine solche Klausel einführen will, so wäre präzise zu definieren, was als öffentliches Interesse anzusehen wäre und wer befugt ist, dieses öffentliche Interesse festzustellen.

Lehre und Forschung sind auf den Zugriff auf Daten des Berufsfelds inklusive Falldaten angewiesen. Eine berufsgesetzliche Regelung müsste genauere Bestimmungen enthalten, die einerseits den Datenzugriff ermöglichen, andererseits KlientInnen und professionelle Akteure vor Missbrauch schützen.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Angehörige des Berufsfeldes Soziale Arbeit haben

  1. den betroffenen Menschen,
  2. deren gesetzlichen Vertretern oder
  3. Personen, die von den betroffenen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen von Dritten oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Das Recht auf Auskunft steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

Dieser Passus bleibt weit hinter dem zurück, was State of the Art ist. Es geht nicht um eine Auskunftspflicht, sondern um eine umfassende Beteiligung der Betroffenen. Der Begriff der „Maßnahmen“ ist hier auch unangemessen und unangebracht. Der Absatz 2 entspricht nicht den kodifizierten Kinderrechten.

Nur als Andeutung, in welche Richtung eine gesetzliche Regelung gehen müsste: Recht der KlientInnen auf Information über die Rahmenbedingungen der Hilfen und Vorgehensweise (als Bringschuld); Recht der KlientInnen auf die mindestens gleichberechtigte Beteiligung an Unterstützungsplanung (nicht „Maßnahmen“); Recht von Kindern, über alle sie betreffenden geplanten Aktionen und über die Rolle der Fachkräfte informiert zu werden (Bringschuld). Generell, auch für Kinder, Personen mit Behinderungen etc. gilt: Es liegt in der Verantwortung der Fachkräfte und der Organisationen, diese Informationen in einer Form und Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Betroffenen verstanden werden kann – und es liegt in der Verantwortung der Fachkräfte bzw. der Organisationen, die Entscheidungsprozesse so zu gestalten, dass die maximale Beteiligung der Betroffenen ermöglicht wird.

Dokumentation

§ 8. (1) Über die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Sozialen Arbeit ist eine schriftliche Dokumentation zu führen. Diese dient der organisationsinternen Informationssicherung, der Möglichkeit Auskünfte im Sinne des § 7 zu erteilen sowie den Nachweis der erfolgten Maßnahmen zu sichern.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Auf Verlangen ist den Auskunftsberechtigten gemäß § 7 Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Zu Forschungszwecken können Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes 2000 BGBL I Nr. 83/2013 verwendet werden.

Auch hier ist wieder von „Maßnahmen“ die Rede – eine solche Diktion macht ausschließlich in einem paternalistischen Sozialarbeitsverständnis Sinn und ist daher abzulehnen.

Das wesentliche Problem bei professionellen Dokumentationen besteht in der sauberen Trennung zwischen prozessorientierter fachlicher Fall-Dokumentation und jenen Elementen von Dokumentation, die anonymisiert bzw. als akkumulierte Daten für die organisationale Planung herangezogen werden. Bzw. im behördlichen Kontext: zwischen der Fachdokumentation und den Bestandteilen des „Akts“. Eine diesbezügliche Regelung wäre in einem Berufsgesetz erforderlich. Möglicherweise wäre mit einer solchen Unterscheidung ein Berufsgesetz auch eine Unterstützung für Organisationen, die sich in Zusammenhang mit Subjektförderungen dazu gezwungen sehen, personenbezogene und sensible Daten an GeldgeberInnen weiterzugeben.
Ansätze dazu finden sich im obigen Abschnitt nicht einmal angedeutet.

Aufgaben der Sozialen Arbeit

§ 9. (1) Soziale Arbeit hat die soziale Integration benachteiligter, gefährdeter oder von Ausgrenzung betroffener Menschen zum Ziel. Sie unterstützt, um die Teilhabe an gesellschaftlichen Gütern (z.B. Nahrung, Wohnung, Bildung, Arbeit) zu ermöglichen, und trägt mit ihrem multiperspektivischen Interventionsansatz der bio- psycho- sozialen Dynamik menschlicher Problemlagen Rechnung. Auf der Basis wissenschaftlich fundierter interdisziplinärer Erkenntnisse und mit Hilfe professioneller Methoden der Sozialen Arbeit sind sie beauftragt soziale Problemlagen nach fachlichen Kriterien zu bestimmen, daraus ableitbare und erforderliche Interventionsschritte im Bewusstsein der je spezifischen, individuellen Lebenssituation der Klienten und Klientinnen zu planen und durchzuführen. Reichen bestehende rechtliche Rahmenbedingungen nicht aus, um eine gelingende Lebensführung, persönliche Integrität und Würde in Form einer Teilhabe an gesellschaftlichen Gütern von Klientinnen und Klienten Sozialer Arbeit zu ermöglichen, ist es Aufgabe Sozialer Arbeit dies an die Politik zurück zu melden, um strukturelle Veränderungen zur Verhinderung von Marginalisierung und sozialer Deprivation zu erwirken. In der Entwicklung von Veränderungsvorschlägen leistet Soziale Arbeit ihren Betrag für den politischen Diskurs.

Die vorliegende Aufgabenbestimmung ist nicht konsensfähig.

  1. ist der Begriff der „Integration“ zumindest umstritten. Angemessen wäre „Inklusion“ bzw. „Teilhabe“. Die Fokussierung auf den Zugang zu Gütern verfehlt ebenfalls das Ziel der Sozialen Arbeit, da Inklusion nicht nur den Zugang zu Gütern egal wie, sondern eben auf Basis von der Teilnahme am normalen gesellschaftlichen Austauschprozess beinhaltet. In der Formulierung wird nicht unterschieden zwischen Inklusion und stellvertretender Inklusion ¬ auch das ein Element eines paternalistischen Verständnisses.
  2. Weiters wird expertokratisch auf eine besondere Zuständigkeit der Sozialen Arbeit für die Bestimmung sozialer Problemlagen abgehoben. Dies verfehlt einerseits, dass es in einer demokratischen Gesellschaft das politische System der Aushandlung ist, das „soziale Probleme“ definiert, andererseits, dass die Interventionen in enger Abstimmung mit den Betroffenen durchzuführen sind.
  3. Die Teilhabe besteht nicht nur an gesellschaftlichen Gütern, sondern in einem inklusiven Verständnis vor allem am Prozess der Definition, Bereitstellung und des Austauschs selbst.
  4. Die politische Funktion der Sozialen Arbeit besteht dementsprechend nicht in einer „Meldung“ an die Politik (was immer darunter auch verstanden werden mag), sondern in einer Beteiligung am demokratischen politischen Diskurs.

(2) Soziale Arbeit ist eine professionelle Intervention um Veränderungsprozesse bei und mit Individuen, in Gruppen, in Organisationen oder auf gesellschaftlicher Ebene zu initiieren. Sie setzt dann ein, wenn individuelle, gruppen- oder organisationsspezifische Fähigkeiten zur Problemlösung nicht ausreichen und arbeitet interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen des jeweiligen Handlungsfeldes zusammen. In diesem Sinne handeln Angehörige der Berufsgruppe Soziale Arbeit interdisziplinär sowie präventiv und kurativ. Sie werden im öffentlichen Auftrag – teilweise im Zwangskontext – aktiv (z.B. Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligenhilfe) und haben in diesem Kontext neben der unterstützenden auch eine kontrollierende Funktion. Soziale Arbeit versteht sich als Menschenrechtsprofession und orientiert sich in der Ausgestaltung ihrer fachlichen Standards an internationalen Übereinkommen.

Eine relativ unpräzise Formulierung, die wiederum die hoheitliche Funktion der Sozialen Arbeit betont und in den Vordergrund rückt. Wenn schon der Kontrollaspekt der Sozialen Arbeit benannt wird, wäre jedenfalls auf die Grenzen der Kontrolle hinzuweisen und darauf, wie dieser Kontrollaspekt mit den grundlegenden Zielen und ethischen Prinzipien der Sozialen Arbeit in Übereinstimmung zu bringen wäre bzw. wie abgesichert werden kann, dass ob des Kontrollauftrags der Unterstützungsaspekt nicht untergeht.

Die ersten beiden Sätze sind ob ihrer allgemeinen Formulierung nicht geeignet, die Tätigkeit der Sozialen Arbeit gegen andere Tätigkeiten (deren meiste auf Veränderung und Problemlösung abzielen) abzugrenzen.

(3) Die spezifischen Aufgaben der in § 2 angeführten Berufsgruppen zeigen in der Praxis Überschneidungen, doch sind folgende Schwerpunkte zu unterscheiden:

  1. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterstützen Menschen in schwierigen Lebensumständen bei der Bewältigung ihres Alltags und entwickeln mit ihnen Möglichkeiten, diesen in zunehmender Eigenverantwortung wieder selbst in die Hand zu nehmen. Diese professionelle Begleitung und Initiierung von Bildungsprozessen im Alltag hat das Ziel den Betroffenen eine selbstbestimmte Alltags- und Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Die Lebensgestaltung ist auch in prekären Lebenssituationen notwendig selbstbestimmt. Die vorliegende Formulierung unterstellt, dass KlientInnen der Sozialen Arbeit nicht selbstbestimmt sind. Wir wiederholen uns ungern, aber diese paternalistische Sichtweise sollte schon längst überwunden sein. Ähnliches gilt für die Formulierung von der „Initiierung von Bildungsprozessen“.

  1. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter unterstützen Menschen in psychosozialen Notlagen durch Beratung, Einzelfallhilfe, Gruppen- und sozialräumliche Arbeit. Die dabei mit den Betroffenen durchgeführte psychosoziale Diagnose bildet die Grundlage für die Strategie zur Bearbeitung der Problemlage. Die Vermittlung rechtlicher und institutioneller Ressourcen zur Problemlösung sowie das Management des Hilfeprozesses spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Die Einführung des Begriffes „psychosozial“ hier ist unangebracht und Ausdruck eines bestimmten Verständnisses von Sozialer Arbeit, das keineswegs unumstritten ist. Besonders gilt das für die „psychosoziale Diagnose“, die im Gegensatz zu einer Sozialen Diagnose auf eine Diagnose der Person anstelle der Situation zielt.

  1. Sozialarbeitswissenschaftlerinnen und Sozialarbeitswissenschaftler führen mit sozialwissenschaftlichen Methoden Forschungsprojekte in den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit durch. Durch ihre fachliche Expertise im Bereich der Sozialen Arbeit und human- und sozialwissenschaftlicher Forschungsperspektiven sind sie in der Lage, fachlich fundierte Fragestellungen zu entwickeln und empirisch begründete Grundlagen für strukturelle Veränderungen im Sozialen Sektor zu schaffen. Sozialarbeitswissenschaftlerinnen und Sozialarbeitswissenschaftler , die einen Masterstudiengang mit einem ausgewiesenen Schwerpunkt in einem bestimmten Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit (z.B. Klinische Sozialarbeit, Sozialraum, Interkuturalität, Sozialmanagement…) absolviert haben, übernehmen in diesen jeweils speziellen Feldern Aufgaben der Sozialen Arbeit im Sinne des § 9 Abs 3 Pkt. 2.

Gemäß den Bildungszielen für Studiengänge und Lehrgänge auf Master-Level ist für die AbsolventInnen nicht die Ausübung von Forschung das erste Ziel, sondern die Ausübung des Berufs auf einem definierten Reflexionslevel – sh. die „Dublin Descriptors“. Die Formulierung ist geeignet, die Berufs-Chancen von AbsolventInnen von Master-Studien massiv einzuschränken, insbesondere durch die Einschränkung ihrer Berechtigung auf die gewählte Vertiefungsrichtung.

Berufsfelder der Sozialen Arbeit

§ 10. (1) Berufsfelder der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen liegen beispielsweise in stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, in Internaten, Lehrlings-, Schulungs- sowie Erholungsheimen und Ferienaktionen. Als sozialpädagogische Arbeitsfelder sind aber auch ambulante Beratung- und (Tages-)Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche und deren Familien, sowie Felder der außerschulischen Jugendarbeit zu nennen. Einrichtungen für Erwachsene, die in ihrer Alltagsbewältigung Unterstützung benötigen, wie beispielsweise heilpädagogische Institutionen, stationäre und ambulante Einrichtungen im Bereich der Behindertenhilfe sowie Geriatrie sind ebenfalls Tätigkeitsfelder für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

(2) Berufsfelder der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind Einrichtungen des Sozialen Sektors, die beispielsweise Unterstützung in materiellen Notlagen, psychosoziale Hilfestellungen im Gesundheitsbereich, im Umgang mit Gewalt oder in der Arbeit mit älteren Menschen anbieten. Auch Einrichtungen, die die Prävention und Resozialisierung im Bereich der Straffälligenhilfe, die (Wieder ) Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Integration im Bereich der Migration zum Ziel haben sind Tätigkeitsfelder der Sozialarbeit. Zentrale Arbeitsfelder der Sozialarbeit finden sich in Institutionen, die Unterstützungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts wahrnehmen, aber auch in der schulischen und außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit.

(3) Berufsfelder der Sozialarbeitswissenschaftlerinnen und Sozialarbeitswissenschaftler finden sich in öffentlichen und privaten Forschungs- und Entwicklungsabteilungen mit dem Schwerpunkt Forschung im Sozialen Sektor, in der Sozialplanung sowie im Bereich der Lehre Sozialer Arbeit. Darüber hinaus sind AbsolventInnen von Masterstudiengängen Sozialer Arbeit mit einem ausgewiesenen Schwerpunkt in einem bestimmten Bereich der Sozialen Arbeit für diese spezifischen Berufsfelder besonders qualifiziert.

Angesichts der radikalen Ausweitung der Praxisfelder in den letzten Jahrzehnten – und der zu erwartenden weiteren Ausweitung – ist eine Aufzählung von Berufsfeldern kontraproduktiv, da sie die nichtgenannten ausschließt. Wenn schon eine Präzisierung erfolgen soll, wäre sie entlang zu definierender spezifischer Aufgaben der Sozialen Arbeit zu treffen, nicht entlang von – wenn auch nur beispielhaft – angeführten Organisationstypen.

Besonders einschränkend ist die Beschreibung der Berufsfelder von SozialarbeitswissenschafterInnen. Es scheint so, als stellten für die AutorInnen die Master-Studiengänge und Master-Lehrgänge mehr ein Ärgernis, als einen wertvollen Bestandteil der Bildungslandschaft dar.

Kompetenzen in der Sozialen Arbeit

§ 11. (1) Angehörige der in § 2 genannten Berufsgruppen haben die Kompetenz mit Menschen in schwierigen Lebenssituationen eine professionelle helfende Beziehung aufzubauen, diese bewusst zu gestalten, zu reflektieren und zu dokumentieren. Dabei können sie unter Verwendung nachvollziehbarer Verfahren die soziale Situation ihrer KlientInnen erkunden, darüber bei Bedarf Gutachten erstellen, die Möglichkeiten der Veränderung erkennen und diese fördern. Sie haben einen Überblick über alle relevanten Professionen und Organisationen in ihrem Tätigkeitsbereich und sind in der Lage interdisziplinär zusammen zu arbeiten. Sie sind sich bewusst, dass die Aufgabenfelder der Sozialen Arbeit durch unterschiedlich intensive Beziehungskonstellationen geprägt sind, wissen um adäquate Interventionsangebote und haben die Fähigkeit, Supervision und Fortbildung als Instrumente der professionellen Weiterentwicklung zu nutzen.

(2) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen haben die Kompetenz in der Alltagsgestaltung mit Kindern, Jugendlichen, Familien, älteren Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen Bildungsprozesse zu initiieren, die ein bestmöglich selbstbestimmtes Leben zum Ziel haben. Dabei unterstützen sie in der Alltagsbewältigung und sind in der Lage durch situations- und zielgruppenspezifisches Einwirken entwicklungsförderliche Impulse zu setzen, diese zu reflektieren und zu dokumentieren. Sie wenden dabei pädagogische Methoden an, die in interaktiver, handlungsorientierter Form dazu dienen, die unterschiedlichen Erlebens- und Verhaltensmöglichkeiten von Menschen in Form von individuell und gesellschaftlich erwünschten Lernprozessen anzuregen. Über den Einzelfall hinaus erkennen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gesellschaftliche Entwicklungen, die Bildungs- und Entwicklungsprozesse beeinflussen. Sie sind in der Lage diese theoretisch begründet zu benennen und Möglichkeiten eines adäquaten sozialpädagogischen Angebots zu entwickeln.

(3) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben die Kompetenz komplexe Fälle unter Einbeziehung bezugswissenschaftlichen Wissens (z.B. Medizin, Psychologie, Pädagogik, Soziologie, Medizin, Recht) unter der Perspektive von Theorie und Empirie der Sozialen Arbeit differenziert zu analysieren. Darauf aufbauend entwickeln sie gemeinsam mit den KlientInnen Wege der Problemlösung und autonomen Lebensführung und sind in der Lage, sich dabei mit den relevanten Institutionen zu vernetzen und rechtliche und institutionelle Möglichkeiten zu nutzen. Das Spannungsfeld zwischen öffentlichem Auftrag und Anliegen des Klienten ist ihnen bewusst und sie sind in der Lage damit professionell umzugehen. Die Methoden der Beratung, Verhandlung, Konfliktregelung, Krisenintervention, sozialen Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit können sie dabei situationsadäquat einsetzen. Über den Einzelfall hinaus sind Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter fähig, gesellschaftliche Entwicklungen sowie Lücken im System der sozialen Sicherheit zu erkennen und diese zu beschreiben. Dabei sind sie in der Lage zwischen persönlicher Einschätzung und wissenschaftlicher Evidenz zu unterscheiden.

Gegen diesen Paragraphen gibt es kaum Einwände. Eine Ausnahme: Was sollen „gesellschaftlich erwünschte“ Lernprozesse sein? Wie kommt diese Einschränkung / Zielbestimmung in den Absatz 2?

Ausbildung zur Sozialarbeiterin und zum Sozialarbeiter

§ 12. Die Ausbildung zur Sozialarbeiterin und zum Sozialarbeiter erfolgt durch die Absolvierung eines akkreditierten Bachelorstudiengangs für Soziale Arbeit an einer Fachhochschule. Frühere Ausbildungen an den Akademien für Sozialarbeit sowie an akkreditierten Diplomstudiengängen für Sozialarbeit werden ebenfalls als Ausbildungen anerkannt.

Hier wären bereits vergleichbare Studiengänge in anderen EU-Staaten anzuführen.

Ausbildung zur Sozialpädagogin und zum Sozialpädagogen

§ 13. (1) Die Ausbildung zur Sozialpädagogin und zum Sozialpädagogen erfolgt entweder durch die Absolvierung einer fünfjährigen Berufsbildenden Höheren Schule für Sozialpädagogik, durch die Absolvierung eines Kollegs für Sozialpädagogik oder durch die Absolvierung eines akkreditierten Bachelorstudiengangs für Soziale Arbeit an einer Fachhochschule.

(2) Die Lehrpläne der fünfjährigen Berufsbildenden Höheren Schulen für Sozialpädagogik und der Kollegs für Sozialpädagogik werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt.

Dieser Paragraph ist in der vorliegenden Form absolut unakzeptabel, und das aus zahlreichen Gründen:

  1. existieren bereits jetzt eine Reihe von Ausbildungsgängen neben den angeführten, die ebenfalls eine Sozialpädagogik-Ausbildung auf etwa dem Niveau der genannten Institutionen anbieten. Die AbsolventInnen dieser Ausbildungsgänge müssten jedenfalls einbezogen werden.
  2. wird mit dieser Formulierung der gelinde gesagt unbefriedigende Zustand festgeschrieben, dass SozialpädagogInnen in einer nicht-tertiären Bildungseinrichtung ausgebildet werden. Alle Bemühungen, Sozialpädagogik in den tertiären Bereich zu holen, werden hiemit unterlaufen.
  3. sei darauf hingewiesen, dass das hier wohl gemeinte Ministerium „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ heißt
  4. die AbsolventInnen eines Pädagogik-Bachelors mit Schwerpunkt Sozialpädagogik (Uni Graz) bzw. eines universitären Master-Programms Sozialpädagogik (Uni Graz) oder Sozial- und Integrationspädagogik (Uni Klagenfurt) sind nicht erfasst
  5. die AbsolventInnen der akademischen Ausbildungsgänge an den FHs Oberösterreich und St. Pölten sind nicht erfasst
  6. Für SozialpädagogInnen ist die Qualifikation auf Master-Level nicht vorgesehen

Angesichts der besonders unbefriedigenden Ausbildungssituation in der Sozialpädagogik schreibt der Gesetzesentwurf einen Status fest, der im internationalen Vergleich dürftig ist und der den Qualitätsstandards nicht entspricht. Die Zuständigkeit für den Lehrplan ausdrücklich beim Bildungsministerium zu belassen, widerspricht ebenfalls allen langjährigen Bestrebungen, auch in Österreich der Sozialpädagogik endlich die nötige Geltung zu verschaffen und die Ausbildung auf tertiärem Niveau zu verankern.

Ausbildung zur Sozialarbeitswissenschaftlerin und Sozialarbeitswissenschaftler

§ 14. Die Ausbildung zur Sozialarbeitswissenschaftlerin oder zum Sozialarbeitswissenschaftler erfolgt durch die Absolvierung eines akkreditierten Masterstudiengangs im Bereich der Sozialen Arbeit an einer Fachhochschule. Wird in diesem Studiengang ein Schwerpunkt in einem Bereich der Sozialen Arbeit mit mind. 60 ECTS-Punkten ausgewiesen, so kann dieser bei der Berufsbezeichnung zusätzlich ausgewiesen werden.

Einmal abgesehen von der seltsamen Fixierung auf die Berufsbezeichnung (in welchem anderen Berufsgesetz ist die Tätigkeit einer xxx-WissenschafterIn geregelt?) – Master können sowohl in einem Studiengang wie auch in einem Lehrgang erworben werden. Der Ausschluss von Personen, die wegen der Finanzierungspolitik des Wissenschaftsministeriums für ihr Studium auch noch eigene Geldmittel in nennenswertem Ausmaß einsetzen müssen, aus dem Zugang zu Berufsberechtigungen ist definitiv nicht akzeptabel.

Selbständige Tätigkeit

§ 13. (1) Zur selbständigen Tätigkeit als Angehöriger des Berufsfelds Soziale Arbeit ist berechtigt, wer

  1. die Berufsbezeichnung gemäß § 3 führen darf
  2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 12, § 13 und § 14 und die verpflichtende Fortbildung nachgewiesen hat
  3. mindestens fünf Jahre im Rahmen einer Institution unter Supervision einschlägig zur angestrebten selbständigen Tätigkeit beschäftigt war
  4. eigenberechtigt ist
  5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  6. in die Liste Angehörigen des Berufsfeldes Soziale Arbeit beim Österreichischen Berufsverband der Sozialen Arbeit eingetragen ist.

(2) Für die freiberufliche Berufsausübung ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Berufsverband der Sozialen Arbeit anzuzeigen.

(3) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich zu erfolgen. Zur Mithilfe können jedoch Hilfspersonen herangezogen werden, wenn diese nach genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht der Angehörigen des Berufsfeldes der Sozialen Arbeit handeln. Im Falle von Krankheit und Urlaub ist eine fachlich qualifizierte Vertretung zulässig.

(4) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F., ist auf die Tätigkeit selbständiger Tätiger des Berufsfelds Sozialen Arbeit nicht anzuwenden.

(5) Der Österreichische Berufsverband für Soziale Arbeit überprüft die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Angehörigen des Berufsfeldes Soziale Arbeit. Für die erstmalige Eintragung in die Liste sind 100 Stunden Supervision sowie 50 Stunden Fortbildung in den letzten fünf Jahren nachzuweisen. Die Eintragung erlischt, wenn nicht bis zum Ende von fünf Jahren nach Eintragung /Verlängerung um Verlängerung angesucht wird und der Nachweis von jeweils 50 Stunden Supervision sowie 50 Stunden Fortbildung innerhalb dieser fünfjährigen Frist erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste / Verlängerung nicht vor, so ist der Berufsverband verpflichtet dem Beirat für die Berufsgruppe der Sozialen Arbeit Bericht zu erstatten und deren Entscheidung (Nichteintragung / Löschung aus der Liste) zu vollziehen.

Angesichts der ohnehin nur marginalen Bedeutung selbständiger Berufstätigkeit in der Sozialen Arbeit haben die hier aufgestellten Hürden nahezu prohibitiven Charakter. Es ist nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet und ausschließlich selbständig Tätige Supervision nachweisen müssen, dass diese Supervision nicht einmal fachspezifisch zu sein hat, und weshalb sie 5 Jahre unselbständig gearbeitet haben müssen. Das ist ein Konkurrenznachteil gegenüber z.B. den schlechter ausgebildeten Lebens- und Sozialberatern.

Der Berufsverband, der sich bisher nicht besonders als Promotor selbständiger Tätigkeit in der Sozialen Arbeit hervorgetan hat, als Wächter über selbständige Tätigkeit ist ebenfalls eine Fehlbesetzung.

Erlöschen der Berufsberechtigung zur selbständigen Tätigkeit

§ 14. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufes der sozialen Arbeit gemäß § 13 Abs. 1 erlischt

  1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des Berufes der sozialen Arbeit gemäß § 13 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung
  2. wenn hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat
  3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des Berufes der sozialen Arbeit gemäß § 13 Abs. 1
  4. wenn die erforderlichen Nachweise zur Verlängerung nicht fristgerecht erbracht wurden.

(2) Der Berufsverband für Soziale Arbeit hat im Auftrag des Beirates für Soziale Arbeit in diesen Fällen die Streichung aus der Liste vorzunehmen und nachweislich schriftlich festzustellen, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufes SozialarbeiterIn, SozialpädagogIn oder SozialarbeiterschwissenschaftlerIn gemäß § 13 Abs. 1 nicht besteht.

sh. oben

Werbeverbot

§ 15. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung darf lediglich den Namen des Angehörigen des Berufsfeldes Soziale Arbeit, akademischen Grade, die Berufsbezeichnung, die konkret angebotenen Tätigkeitsbereiche sowie die Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.

Soll sein, allerdings wäre wohl die Angabe einer Mailadresse oder eines Facebook-Accounts auch ein zulässiger Bestandteil der Ankündigung einer selbständigen Berufstätigkeit.

Beirat für die Berufsgruppe Soziale Arbeit

§ 16. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses (Bundes)gesetzes ist ein Beirat für Soziale Arbeit beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Mitglieder des Beirates für Soziale Arbeit mit Sitz- und Stimmrecht sind:

  1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
  2. ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
  3. zwei Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals oder der Studiengangsleitungen, als Vertreter/innen der Fachbereichskonferenz für Soziale Arbeit.
  4. Ein/e ordentliche/r oder außerordentliche/r Universitätsprofessor/in aus den Feldern der Human- oder Sozialwissenschaft, als Vertreter/in der Universitätenkonferenz
  5. drei Vertreter/innen des Berufsverbandes Soziale Arbeit,
  6. ein/e Vertreter/in der Österreichischen Gesellschaft für Soziale Arbeit,
  7. ein/e Vertreter/in der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
  8. ein/ Vertreter/in des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
  9. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Arbeiterkammertages,
  10. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

(3) Die Entsendung dieser Vertreter/innen sowie deren Stellvertreter/innen für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und Z 7 bis 11 haben zur Führung der Berufsbezeichnung „SozialarbeiterIn“ bzw. „SozialpädagogIn“ oder „Sozialarbeits¬wissenschaftlerIn“ berechtigt zu sein.

(5) Das Zusammentreten des Beirates für Soziale Arbeit wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

Das starke Gewicht des Berufsverbandes in diesem Gremium verwundert und scheint weder durch die Mitgliederzahlen noch durch die aktuelle Funktion des Verbandes legitimiert. Es entsteht der Eindruck, dass der Hauptzweck des Gesetzesentwurfs eine Stärkung der Position der Berufsverbandsfunktionäre sein soll. Das wird besonders deutlich bei der Analyse der nächsten Paragraphen.

By the way: In Absatz 4 wird geregelt, welche VertreterInnen eine einschlägige Berufsberechtigung haben müssen. Bei 4. (VertreterIn der Universitätenkonferenz) ist das eine echte Hürde, bei der (ausgenommenen) Österr. Gesellschaft für Soziale Arbeit sicher nicht. Eine Ziffer 11 gibt es nicht.

Aufgaben des Beirats / Rahmenbedingungen

§ 17. (1) Aufgaben des Beirates für Soziale Arbeit sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten

  1. der Überprüfung von neu entwickelten Lehrplänen und Studienplänen, die im Rahmen eines Akrreditierungsverfahrens oder im Rahmen der Reakkreditierung eingereicht werden, auf Plausibilität für den Kompetenzerwerb nach § 11
  2. der Nichteintragung bzw. Zustimmung bei Erlöschen von Berufsberechtigungen bei selbständiger Tätigkeit
  3. von Stellungnahmen bei sozialpolitischen Grundsatzfragen
  4. von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen
  5. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Beirat für Soziale Arbeit herangetragenen Konsumentenbeschwerden

Es ist hier von Gutachten die Rede, nicht jedoch davon, wer Adressat dieser Gutachten sein soll und inwieweit diese Gutachten für wen welche Verbindlichkeit hätten.

Der Entwurf (Ziffer 1) führt für Studiengänge Soziale Arbeit ein zusätzliches Verfahren der Akkreditierung ein. Die Hochschulen sind bei der Akkreditierung von Studiengängen schon bisher einem sehr aufwändigen Verfahren unterworfen. Ein weiteres Verfahren, das vom Beirat abzuwickeln wäre, erschwert jede Änderung ganz entscheidend und würde dazu führen, dass nötige Reformen und Anpassungen wegen der Kompliziertheit des Verfahrens tunlichst vermieden werden. Die Autonomie der Hochschulen, die einerseits zu einer Vielfalt der Curricula und zu Innovationen geführt hat, andererseits ganz offensichtlich die Qualität der Ausbildungsgänge keineswegs beeinträchtigt hat (eher im Gegenteil), würde so ausgehebelt werden.

Die Ungleichbehandlung von selbstständiger und unselbstständiger Arbeit wird mit Ziffer 2 mehr als deutlich: Wenn NutzerInnen im Rahmen einer unselbstständiger Tätigkeit geschadet wird, dann hat dies für die Berufsberechtigung keine Folgen. Wenn jedoch selbstständig Tätige den Fortbildungs- und Supervisionsmarkt nicht in Anspruch nehmen (beispielsweise weil sie einschlägige Fachliteratur lesen, online-basierte Wissensquellen nutzen, in Intervisionsgruppen etc. arbeiten), erlischt ihre Berufsberechtigung. Wir sind überzeugt, dass es sich hier um eine noch zu schließende Lücke handelt und nicht um Klientelpolitik für Angestellte.

Sozialpolitische Grundsatzfragen sind wohl kaum ein Bereich, in dem ein solcher berufspolitischer Beirat eine hinreichende Kompetenz hätte, allenfalls wäre dies für Fragen, die die einschlägige Berufstätigkeit betreffen.

Was legitimiert den Beirat, Forschungsergebnisse zu begutachten? Ist dies als Einschränkung der Freiheit der Forschung zu verstehen?

Und schließlich zu Ziffer 5: Die Notwendigkeit eines NutzerInnen-Schutzes im Feld des Sozialen ist wohl unbestritten. Zusammensetzung, Ressourcen und Positionierung des Beirats lassen allerdings einen wirksamen NutzerInnen-Schutz in diesem Rahmen unwahrscheinlich erscheinen – nicht nur, aber auch durch die angestrebte überproportionale Vertretung des Berufsverbandes, der kein einziger bzw. keine einzige (!) NutzerInnen-VertreterIn gegenübersteht. Der notwendige Konsumentenschutz hat jedenfalls durch eine andere, geeignetere Konstruktion sichergestellt zu werden.

(2) Der Beirat für soziale Arbeit übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens einmal pro Halbjahr stattzufinden.

(3) Der Beirat für Soziale Arbeit ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst. Die anlässlich einer Beschlussfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.

(4) Die Vollsitzungen des Beirates für Soziale Arbeit sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.

Hier wären Bestimmungen für die Transparenz der Beratungen und Entscheidungen angebracht!

(5) Die Mitglieder des Beirates für Soziale Arbeit üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

Ein ähnlicher Detaillierungsgrad wäre in relevanteren Abschnitten zu wünschen!

Fortbildungspflicht der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

§ 19. Angehörige des Berufsfeldes Soziale Arbeit haben sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fachspezifisch fortzubilden.

Die Fortbildungspflicht ist sehr karg bemessen (ein Tag pro Jahr). Um bezüglich der Standards Sozialer Arbeit auf dem Laufenden zu bleiben, wäre ein höheres Fortbildungskontingent erforderlich. Unklar bleibt, wer in welche Form überprüft, ob der Fortbildungspflicht nachgekommen wird bzw. was unter ‚Fortbildung’ verstanden wird bzw. ob besuchten Fortbildungen ‚fachspezifisch’ sind. Ebenso unklar bleiben die Konsequenzen für ‚Angehörige des Berufsfelds Soziale Arbeit’, die sich nicht in dem geforderten Ausmaß fortbilden.

Qualifikationsnachweis Inland

§ 20. (1) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 3 gelten die jeweiligen Abschlusszertifikate (Diploma Supplement) der Bachelorstudiengänge für Soziale Arbeit (§ 12), der Masterstudiengänge im Bereich der Sozialen Arbeit (§ 14) sowie das Diplomzeugnis der Berufbildenden Höheren Schulen und des Kollegs für Sozialpädagogik (§ 13).

(2) Für die selbständige Tätigkeit ist darüber hinaus auch eine Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Angehörigen des Berufsfeldes Soziale Arbeit nachzuweisen, in der auch der jeweilige Tätigkeitsbereich anzuführen ist.

Dazu ist bereits alles oben gesagt.

 

Zusammenfassend:

6.

Im Sozialwesen sind neben SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen auch SoziologInnen, SozialanthropologInnen, PädagogInnen, Lebens- und SozialberaterInnen, FachbetreuerInnen etc. tätig. Sie werden durch den Entwurf nicht erfasst und unterliegen daher nicht etwaigen Regelungen. Im Falle einer Beschlussfassung über den vorliegenden Entwurf bestünde daher ein höherer Anreiz für Anstellungsträger, Personen anzustellen, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Das ist nicht im Interesse der Berufsgruppe, und wäre für die Qualitätsentwicklung im Sozialwesen fatal.

7.

Bei aller Achtung vor dem Berufsverband und seiner Tätigkeit ist er unseres Erachtens weder aufgrund seiner Mitgliederzahlen noch aufgrund seiner Funktion legitimiert, die angestrebte Machtstellung auszufüllen. Es ist nicht erkennbar, welche Vorteile die Weiterentwicklung des Berufsverbandes zu einer „Kammer“ für die SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen, SozialarbeitswissenschafterInnen oder gar für die KlientInnen der Sozialen Arbeit haben sollte. Zumal dieser Anspruch aber beim vorliegenden Entwurf ohnehin aufgegeben wurde, steht der Vertretungsanspruch des Verbandes für die genannten Berufe in Frage. Es ginge dabei nicht um einen künftigen Verband, bei dem alle Berufstätigen ohnehin Mitglied wären, sondern um den Verband einer Minderheit.

8.

Traditionellerweise hat der Berufsverband bisher die selbständige Berufstätigkeit von SozialarbeiterInnen behindert und nicht gefördert. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen der selbständigen Tätigkeit sind eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustand. Insofern wird die Tradition leider fortgesetzt.

9.

Der Entwurf bringt in erster Linie eine verstärkte Reglementierung und einen noch größeren Einfluss des politischen Systems nicht nur auf die Finanzierung, sondern auch auf die Ausbildung im Feld der Sozialen Arbeit. Damit wird die Professionalisierung und Verwissenschaftlichung nicht gefördert, sondern behindert.

Aus all den genannten Gründen ist der vorliegende Entwurf ungeeignet. Seine Auswirkungen wären bei einer Gesetzeswerdung sogar schädlich.

10.

Es wäre zu wünschen, dass es zu Notwendigkeit und möglichen Inhalten eines Berufsgesetzes eine breitere Diskussion im Berufsfeld gibt. Die Inhalte wären mit einem hohen Grad an Partizipation zu erarbeiten – unter Einbezug von Service UserInnen. Ohne eine solche gewissenhafte Vorarbeit darf unseres Erachtens kein Entwurf auf politischer Ebene von VertreterInnen der Berufsgruppe lanciert werden – schon um nicht die ethischen Standards der Sozialen Arbeit zu unterlaufen.

 

Michael Delorette / Kurt Fellöcker / Karin Goger / Christine Haselbacher / Peter Pantuček-Eisenbacher / Johannes Pflegerl / Tom Schmid / Sylvia Supper / Monika Vyslouzil

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1 Antwort
  1. Allmer says:

    Ad Paragraph 2 ergänzend
    Auch akademische Jugendsozialarbeit wie sie an der FH Kärnten unterrichtet wird sollte hier genannt werden.

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