Statement Gabriele Drack-Mayer

25 Jun
25.06.2015

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes über die Berufe und Ausbildungen der Sozialen Arbeit

Gabriele Drack-Mayer

25.06.2015

§ 1: Geltungsbereich

Auch dieser Entwurf bezieht sich nur auf SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen und SozialarbeitswissenschafterInnen. Für alle anderen Berufsgruppen, die im Sozialbereich arbeiten, gilt er nicht (SoziologInnen, JuristInnen, Soz.Anthro., Lebens-, SozialberaterInnen usw.).
Folge: Organisationen werden verstärkt auf Personal zurückgreifen, welches nicht an das Berufsgesetz gebunden ist.

§ 2: Wirkungsziele

1.: ziemlich gut. Nur zu „Teilhabe an ges. Gütern“ sollte noch dazu erwähnt werden, dass Teilhabe nicht nur die Güter selbst betrifft, sondern auch den Prozess der Definition dieser Güter (wer sagt, was ein wichtiges Gut ist, an dem KlientInnen teilhaben sollen), der Bereitstellung der Güter und des Austausches darüber.

2.: Soziale Arbeit kann eigentlich keine Integration leisten, sondern nur Inklusion in Funktionssysteme fördern. Integration zielt auf die Lebenswelt ab, in die man als ganze Person verwoben ist. Wenn Soziale Arbeit auf Inklusion hinwirkt, wird dadurch häufig Desintegration wahrscheinlich. Aber nachdem der Paragraph „Wirkungsziele“ heißt, kann es wahrscheinlich so stehen bleiben – man „wirkt“ eben langfristig auf Integration hin (netzwerkbildende Maßnahmen etc.).

Es fehlt in diesem Abschnitt aber ein Hinweis darauf, ab wann Handlungsbedarf besteht. Denn niemand ist in allen Funktionssystemen völlig inkludiert und lebensweltliche Desintegration in Form eines zurückgezogenen Lebens kann auch selbst gewählt sein. Die bestehende Formulierung suggeriert also ein wenig expertokratisches Wissen der ProfihelferInnen – „wir wissen, was gut für dich ist“. Dieser Eindruck verstärkt sich durch den Satzbau: es wird unterschieden zwischen Menschen die „benachteiligt, gefährdet“ sind – ODER – von sozialer Ausgrenzung und lebensweltlicher Desingetration betroffen sind, d.h. letztere müssen gar nicht „benachteiligt, gefährdet“ sein, sondern es reicht, dass die von Ausgrenzung und Desintegration betroffen sind, auch wenn sie gern so leben.

4.: Völlig unklar. Was ist soziale Sicherheit, ist die irgendwo verbindlich definiert? Und vor allem: wie sollen wir dazu einen Beitrag leisten?
Das ist ein hoheitliches Verständnis von Sozialer Arbeit und betont einen Kontrollaspekt. Es wird hier eine politische Funktion Sozialer Arbeit vorausgesetzt, die in der Herstellung sozialer Sicherheit besteht – die politische Funktion sollte aber schlicht in einer Beteiligung am politischen Diskurs bestehen.

§ 3: Professionsethik

1.: Es ist wohl nicht klug, diese Kategorien aufzuzählen, weil sonst alle ausgeschlossen sind, die nicht vorkommen. Besser wäre vielleicht, einfach von „sozialen Kategorien“ oder „Kategorien sozialer Differenzierung“ etc. zu schreiben. Was auf den ersten Blick fehlt, wäre z.B. das Alter.

2.: ist eine gute Ergänzung zum später folgenden Paragraphen über Auskunftspflicht, aber was fehlt ist eine umfassende Beteiligung der KlientInnen. Sie sollen ja nicht nur umfassend informiert, sondern auch mindestens gleichberechtigt an der Unterstützungsplanung beteiligt werden.
Es sollte auch betont werden, dass alle Informationen in einer angemessenen Sprache weitergegeben werden, die von den AdressatInnen verstanden wird. Darin liegt ein maßgeblicher Beitrag zur maximalen Beteiligung der KlientInnen.

3.: Hier fehlt aus meiner Sicht eine Bestimmung darüber, inwieweit man an Anweisungen/Vorschriften der ArbeitgeberInnen nicht gebunden ist, wenn diese dem Berufsethos, den professionellen Standards nicht entsprechen. Es sollte hier klar zum Ausdruck kommen: wie tu ich, an wen wende ich mich, wenn mein/e ArbeitgeberIn etwas von mir fordert, was nicht mit den professionellen Standards vereinbar ist?

4.: Wir arbeiten nicht nur mit Personen und Institutionen, die Beiträge zur Verbesserung der Lebensverhältnisse von KlientInnen leisten können. Denn es geht erstens nicht immer um Verbesserung, sondern häufig um Vermeidung weiterer Verschlechterung. Zweitens arbeitet man zwangsläufig auch mit Personen und Institutionen, auf die das Verbesserungsparadigma ganz und gar nicht zutrifft (Gefängnis, GläubigerInnen…). Es kommt hier wieder so eine „wir machen alles gut“-Haltung zu Tage. Wir machen aber nicht immer alles gut, sondern wir schauen, dass die Menschen einfach zurecht kommen, auch mit all ihren Schwierigkeiten.

§ 4: Berechtigung zur unselbständigen Ausübung der Berufe unter Führung der Berufsbezeichnung

Es wird nicht näher bestimmt, wer diese „Eignung und Vertrauenswürdigkeit“ einschätzt und bescheinigt! Es geht ja hier offensichtlich darum, jemanden auch ausschließen zu können, der sich als nicht vertrauenswürdig erweist, z.B. in Missbrauchsfällen etc. Da ist aber wieder problematisch, dass das Gesetz diese Möglichkeit ja nur für die kleine Zielgruppe vorsieht, die es definiert (SoA, SozPäd, SozWi). Für alle anderen im Berufsfeld Tätigen gilt dann diese Form der Ausschlussmöglichkeit nicht. Das macht für Organisationen wiederum einen Unterschied bei der Entscheidung, wen sie eher einstellen.
Es sollte auch ganz klar und eindeutig geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen die Berufsberechtigung entzogen wird und wie das Verfahren der Aberkennung genau ausgestaltet sein soll.

In diesem Gesetzesentwurf ist bei der Eignung zusätzlich genauer spezifiziert worden, dass damit eine „somatische und psychische“ Eignung gemeint ist. Im älteren Entwurf war nur von „Eignung“ die Rede. Warum dieser Zusatz? Es wird nicht klar, was damit gemeint ist. Diese Formulierung kann dazu missbraucht werden, Menschen mit bestimmten körperlichen Eigenschaften oder vielleicht psychischen Erkrankungen in der Biografie auszuschließen. Vor allem ist nicht spezifiziert, wer das feststellt. Höchst problematisch!

§ 5: Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Berufe unter Führung der Berufsbezeichnung

Im Vor-Entwurf wurden 5 Jahre vorausgesetzt, jetzt sind es 2400 Stunden. Die Hürde ist zwar niedriger geworden, benachteiligt jetzt aber Menschen, die nicht durchgehend Vollzeit gearbeitet haben. Die Bestimmung schafft insgesamt immer noch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber z.B. Lebens- und SozialberaterInnen.
Was ist eine „geeignete Institution“ und wer definiert und bescheinigt das? Im Vor-Entwurf hieß es nämlich nur „in einer Institution“.
Der Berufsverband hatte bisher eher eine ablehnende Haltung gegen selbständige Tätigkeit in der Sozialen Arbeit und soll jetzt als eine Art Pförtner für Selbständige agieren. Das ist bedenklich.

§§ 6, 7: EWR-Staatsangehörige, Schweizer Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige

§ 8: Aufgaben

Punkt 1 und 2 sind zu allgemein. Das gilt auch für alle anderen Berufsgruppen, gegen die man sich hier eigentlich abgrenzen will.
Punkt 3 dagegen ist zu detailliert. Es würde reichen, einfach von „im fachlichen Diskurs anerkannten Verfahren sozialer Diagnostik“ zu schreiben.
4.: Schöner wäre „Planung des Hilfe- und Unterstützungsprozesses unter Beteiligung der AdressatInnen“. Maßnahmen bringt die autoritäre Denkweise zum Ausdruck, die hinter dem ganzen Gesetzesentwurf steht.
5.: bringt Case Management Anteile mit ein, ist begrüßenswert. „Umsetzung von Maßnahmen“ ist allerdings wieder sehr paternalistisch. Ich würde hier stärker ein prozesshaftes Vorgehen betonen. Prozessbegleitende Evaluierung und deren Rückwirkung auf die weitere Planung, alles unter maximaler Transparenz und Partizipation der AdressatInnen.
9.: Nein, wir erstellen definitiv keine psychosozialen sondern sozialarbeiterische Gutachten, die auf die Situation der Person und nicht auf die Person abzielen.

§ 9: Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheit ist in der Sozialen Arbeit vollkommen unangemessen, da sie gerade im Umfeld der AdressatInnen agiert und mit Konstruktionen über die AdressatInnen und von ihnen arbeitet. In der Psychotherapie geht es um die „Person“ – dort ist die Verschwiegenheit angemessen. In der Sozialen Arbeit geht es jedoch um die Person in der Situation, um ihr ganzes Umfeld – hier kann unmöglich „verschwiegen“ gearbeitet werden. Die Soziale Arbeit lebt gerade von der Kommunikation!
Man könnte das dahinter liegende Interesse anders bedienen, etwa indem man thematisiert und normiert, wie genau der Umgang mit Informationen ethisch verantwortbar gestaltet sein kann. Aber einfach Verschwiegenheit drüber zu stülpen ist zu undifferenziert.

§ 10: Auskunftsplicht

Wieder kommt die autoritäre Haltung des Gesetzesentwurfs zum Ausdruck. Es geht doch nicht darum, dass wir „Auskünfte geben müssen“, sondern die AdressatInnen sind ohnehin am gesamten Unterstützungsprozess umfassend zu beteiligen.

§ 11: Dokumentationspflicht

Leider erfolgt keine Unterscheidung der Dokupflicht in fallbezogene Verlaufsdoku und anonymisierte „Eckdaten“. Das würde jenen Einrichtungen helfen, die vor dem Hintergrund von Subjektförderung personenbezogene Daten an FördergeberInnen übermitteln müssen.

§12: Fortbildungspflicht

50 Stunden in 5 Jahren erscheint mir als zu wenig – ist 1 Tag pro Jahr. Es finden sich auch keine Angaben darüber, wer das kontrolliert, wer bescheinigt was „fachspezifisch“ bedeutet, und was geschieht, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

SozialarbeiterInnen:

§ 13: Wirkungsziele

Mit keinem Wort wird angesprochen, dass Soziale Arbeit unter mindestens gleichrangiger Beteiligung der AdressatInnen agiert und in engster Absprache und Auseinandersetzungen mit ihnen Unterstützungsleistungen erarbeitet, und zwar präventiv, kurativ und interdisziplinär. Stattdessen ist hier wieder von „Maßnahmen“ die Rede, klingt bedrohlich exekutiv.
Noch einmal: Soziale Arbeit kann keine lebensweltliche Integration leisten, sondern nur Inklusion in Funktionssysteme, wodurch oft erst recht lebensweltliche Desintegration entsteht. Jede Netzwerkkarte zeigt: jede/r professionelle HelferIn zieht wie ein Magnet die Beziehungen an sich und führt so zu einem Ausdünnen des Netzwerks und/oder zu sektorenübergreifender sozialer Kontrolle – beides ein Beitrag zur Desintegration.

Sehr bedenklich: „Hilfs- und Kontrollaufgaben“ werden gleichrangig genannt. Es folgen keinerlei Bestimmungen über Grenzen der Kontrolle.

Förderung des sozialen Wandels: Wird mit dem Gesetz jetzt festgeschrieben, dass die Soziale Arbeit eine Agentin der Politik ist? In welche Richtung soll Soziale Arbeit diesen Wandel fördern und warum? Wer definiert, welcher Wandel erstrebenswert ist?
In der alten Version des Gesetzes gefiel mir persönliche die Formulierung „Anregung struktureller Veränderungen zur Verhinderung von Marginalisierung“ recht gut. Das wäre weniger politisch konnotiert als der „soziale Wandel“.

§ 14: Spezifische Aufgaben

Nein, die Soziale Arbeit erstellt soziale Diagnosen. Die psychsozialen Diagnosen sind den PsychotherapeutInnen vorbehalten und fallen nicht in unsere Kompetenz. Der Rest erscheint in Ordnung, zumal von Nachhaltigkeit und KlientInnenbeteiligung die Rede ist.

§ 15: Tätigkeitsbereiche

Es werden hier Tätigkeitsbereiche aufgezählt, was kontraproduktiv erscheint, da sich das Feld extrem ausdifferenziert und wächst und immer neue Tätigkeitsbereiche hinzu kommen. Bei einer Aufzählung sind automatisch jene Bereiche ausgeschlossen, die nicht genannt werden.

§ 16: Qualifikationsnachweis

Aus meiner Sicht ist es als Verbesserung zu werten, dass der geforderte Qualifikationsnachweis in ETCS ausgeschlüsselt wird, da er somit auch nicht-österreichische Abschlüsse einschließt.
In Abschnitt f sollte der Passus „zu relevanten Fragestellungen“ gestrichen werden, da nicht weiter ausgeführt wird, was als relevant zu gelten hat, wer das definiert und kontrolliert usw. So wie es hier steht, kann es dazu missbraucht werden, einzelnen die Qualifikation abzusprechen, weil bspw. die bearbeiteten Themen in der Sozialforschung als nicht relevant genug erscheinen.

SozialpädagogInnen:

§ 17: Wirkungsziele

Offenbar wird hier wieder von oben herab davon ausgegangen, dass AdressatInnen der Sozialpädagogik in ihrer Alltag- und Lebensgestaltung nicht selbstbestimmt und eigenständig sind. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Lebensgestaltung oft gerade in schwierigen Umständen selbstbestimmt ist, notwendigerweise.

Ebenso von oben herab sind die Formulierungen „Anregung von Lernprozessen um den Handlungsspielraum zu erweitern“. Besser wäre etwa „Unterstützungsprozesse, die zum Ziel haben, den Handlungsspielraum zu erweitern“. Das dahinter stehende Bild über die AdressatInnen ist klar: arm, dumm, die müssen was lernen. Handlungsspielräume können aber aus vielfältigen Gründen begrenzt sein, wobei mangelndes Wissen höchstwahrscheinlich der seltenste Grund ist.

§ 18: Spezifische Aufgaben

In dieselbe Kerbe schlägt hier „Initiierung von Bildungsprozessen“ – siehe § 17.
Abschnitt 1 könnte man wahrscheinlich ganz streichen. Es folgt hier auch wieder eine Aufzählung, die dazu geeignet ist, alle Nichtgenannten auszuschließen.

§ 19: Spezifische Tätigkeitsbereiche

Siehe § 15.

§ 20: Qualifikationsnachweis

Im ersten Satz fehlt etwas. „…sofern der dem Kolleg zugrunde liegende Lehrplan (BGBL xxx) entspricht.“ – wem/was entspricht?
In einer älteren Version war an dieser Stelle festgeschrieben, dass das Ministerium für Bildung und Frauen für den Lehrplan der Schule zuständig ist. Das wurde im Hinblick darauf kritisiert, dass es schon so lange Bemühungen gibt, die Ausbildung für Sozialpädagogik in den tertiären Sektor zu heben und das Gesetz somit eine nicht-tertiäre Ausbildung festschreibt.

Vor allem wäre zu prüfen, ob damit der Bachelorstudiengang Pädagogik mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik an der Uni Graz und die akademischen Ausbildungsgänge an den FHs St. Pölten und Oberösterreich abgedeckt sind.

SozialarbeitswissenschafterInnen:

§§ 21-23: Wirkungsziele, spezifische Aufgaben und Tätigkeitsbereiche

Die SozialarbeitswissenschaftlerInnen werden sehr auf bestimmte Bereiche eingeschränkt – auf Forschungsprojekte, auf den jeweiligen Schwerpunkt. Die Bestimmungen könnten so gelesen werden, dass man als AbsolventIn nur in Bereichen des gewählten Ausbildungsschwerpunkts arbeiten darf.

§ 24: Qualifikationsnachweis

§ 25: Datenschutz

Ziffern 5 und 6 sind vehement abzulehnen. Diese Bestimmung ist dazu geeignet, völlig willkürlich unliebsamen MitarbeiterInnen die „Vertrauenswürdigkeit“ abzusprechen, zumal nicht einmal geregelt ist, welche strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder disziplinarbehördlichen Daten gemeint sind – „soweit diese in Zusammenhang mit den Berufen stehen“ ist als Einschränkung viel zu vage und unklar.
Doch damit nicht genug, das ganze wird noch getoppt durch den Zusatz „einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen“.

Jede/r die/der mal eine Depression diagnostiziert bekommen hat (Ziffer 5) oder mal auf einer Demo aufgeschrieben wurde (Verwaltungsstrafe) kann sich angesichts dieser Bestimmungen gleich mal um den Job fürchten.

§ 26: Strafbestimmungen

Die bereits kritisierte Verschwiegenheitspflicht wird auch noch von Strafbestimmungen flankiert. Für SozialarbeiterInnen wird Soziale Arbeit verunmöglicht. ArbeitgeberInnen werden niemanden mehr einstellen, für die/den dieses Berufsgesetz gilt.

§ 27: Einrichtung eines Beirates für Soziale Arbeit

Unglaublich: DREI Mitglieder des Berufsverbands! Warum soll dieser ein so großes Gewicht haben?! Verdacht: Hauptzweck des Gesetzes ist Stärkung der Machtposition des Verbands.

§ 28: Aufgaben und Tätigkeit des Beirates

Wer sind die AdressatInnen der Stellungnahmen? Für wen und für welchen Zweck, mit welcher Verbindlichkeit werden sie verfasst?

Ich bezweifle, dass ein berufspolitischer Beirat die Kompetenz hat, Stellungnahmen zu „sozialpolitischen Grundsatzfragen“ abzugeben – was soll das bedeuten?

Wodurch hat dieser Beirat die Berechtigung, wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu begutachten? Was bedeutet es dann für wen, wenn er das tut? Ist die Forschung dann noch frei?

Hinsichtlich Schutz von KlientInnen und deren Beschwerden mutet es geradezu zynisch an, dass ein Gremium hierzu Stellungnahmen liefert, welches keine einzige KlientInnen-VertreterIn beinhaltet, dafür aber drei VertreterInnen des Berufsverbands! Die Zusammensetzung des Beirats lässt jedenfalls einen tatsächlichen Schutz von KlientInnen unwahrscheinlich erscheinen.
Die Sitzungen des Beirats sind zu allem Überfluss nicht öffentlich. Und es gibt keine einzige Bestimmung hinsichtlich Transparenz der Entscheidungen. Mehr als bedenklich.

 

Gabriele Drack-Mayer

In die Verfassung dieser Stellungnahme flossen die Kritikpunkte der VertreterInnen der FH St. Pölten am Gesetzesentwurf von 06.05.2014 ein: Michael Delorette, Kurt Fellöcker, Karin Goger, Christine Haselbacher, Peter Pantucek-Eisenbacher, Johannes Pflegerl, Tom Schmid, Monika Vyslouzil.

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